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10. September 2014 Top-Urteil

Unzulässige Schmähkritik gegenüber gegnerischem Rechtsanwalt in anwaltlichen Schriftsätzen

Mann im grauen Anzug mit erhobenem Zeigefinger.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.03.2014, Az.: 6 U 75/12

Die Bezeichnung eines gegnerischen Rechtsanwalts in einem Anwaltsschriftsatz als "gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt" und "Meisterbetrüger" überschreitet die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung und ist als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Eine solche Äußerung in Newslettern oder Schriftsätzen gegenüber Dritten ohne inhaltliche Verbindung mit dem Rechtsstreit stellt zudem eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar.

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