Keine Einbeziehung von AGB bei konkludent geschlossenem Fernwärmeversorgungsvertrag
Ergänzende AGB bei einem stillschweigend geschlossenen Fernwärmevertrag sind nicht automatisch Vertragsinhalt geworden, wenn es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Das Vorliegen von „Branchenüblichkeit“ allein reicht hierfür nicht aus.