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05. August 2014

Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Pressemitteilung Nr. 17/14 des AG München zum Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C 3733/14

Bei einem Fernabsatzvertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde, ist es für die Ausübung des Widerrufsrechts allein ausreichend, wenn man eine einfache Erklärung abgibt. Eine zusätzliche Bestätigung der Stornierung ist weder gesetzlich vorgesehen noch ergibt sich eine derartige Notwendigkeit nicht aus dem Umständen, sofern eine eindeutige Zuordnung der Widerrufserklärung möglich ist.

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