Inhalte mit dem Schlagwort „eingetragener Verein“

14. August 2020

Bewerbung einer App für digitale Arztbesuche unzulässig

Ärztin erklärt das Blutdruckmessen in einer Online-Behandlung
Urteil des OLG München vom 09.07.2020, Az.: 6 U 5180/19

Die Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen, die allein im Wege der Online-Video-Konsultation erfolgen, verstößt gegen § 9 HWG und ist damit unzulässig. Unerheblich sei hierbei, ob die Fernbehandlung an sich rechtmäßig ist oder nicht. Vielmehr stelle die Werbung für Fernbehandlungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, da die angesprochenen Verkehrskreise irrig davon ausgehen könnten, ein Arztbesuch sei aufgrund der Fernbehandlung nicht mehr notwendig.

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22. März 2017

Öffentliche Wiedergabe von TV-Programmen im Verein lizenzpflichtig

Wort "Lizenz" auf einer Stahlplatte umrandet von verschiedenen Buchstaben
Urteil des LG Halle vom 08.08.2016, Az.: 4 O 335/15

Die Lizenzpflicht trifft einen Verein dann, wenn dessen Ermöglichung des Empfangs von TV-Programmen eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Die Öffentlichkeit ist bei einer unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten und ab einer dreistelligen Personenzahl zu bejahen. Ob eine unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten auszuschließen ist, bestimmt sich etwa nach Vereinssatzung und tatsächlichen Gegebenheiten. Ergibt sich aus Satzung und tatsächlichen Gegebenheiten keine zahlenmäßige Eingrenzung, kann von einer „öffentlichen Wiedergabe“ ausgegangen werden.

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26. November 2015

Kein Verstoß gegen Impressumspflicht bei fehlenden Registerangaben

Wörterbucheintrag zu Impressum
Beschluss des LG Neuruppin vom 09.12.2014, Az.: 5 O 199/14

Führt ein Verein in seinem Impressum keinerlei Angaben bezüglich des Vereinsregisters und der Registernummer an, so stellt dies nicht automatisch einen zu ahndenden Wettbewerbsverstoß dar. Hierbei fehlt es bereits an der „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung.

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07. November 2013

Wirksamkeit einer Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail

Beschluss des HansOLG Hamburg vom 06.05.2013, Az.: 2 W 35/13 Eine Einladung per E-Mail zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins ist wirksam, wenn die Bestimmungen der Satzung die Schriftform vorsehen. Da das Vereinsrecht  keine Vorschrift enthält, in welcher Form die Mitgliedersammlung einzuberufen ist, kommt es allein auf die Bestimmungen der Satzung an. Gemäß § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB ist die durch Satzung vorgesehene Schriftform auch gewahrt, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail erfolgt. Zweck der satzungsmäßigen Formvorschrift ist dabei, dass alle Mitglieder von der Versammlung sowie der Tagesordnung Kenntnis erlangen. Eine Unterschrift ist demzufolge nicht erforderlich.
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