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15. Mai 2018

Keine Schöpfungshöhe für Schaustellergeschrei

Kettenkarussell auf Rummelplatz im Sonnenuntergang
Urteil des LG München I vom 12.12.2017, Az.: 33 O 15792/16

Die Werbungsrufe einer Jahrmarkt-Schaustellerin „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste! Hey, ab geht die Post! Let’s go! Let’s fetz! Volle Pulle! Volle Power! Wooow! Super!“ sind kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk und durften somit von einer Hip-Hop Band als Eingangssample für einen Song verwendet werden. Ein derartig kurzer und banaler Ausspruch ist nicht schützenswert, selbst wenn er besonders intoniert werde oder einen gewissen Wiedererkennungswert habe. Werden im Rahmen von Anpreisungen Begriffe derart spontan und wahllos aneinandergereiht, ist keine Gestaltungshöhe erreicht, die jedoch für eine urheberrechtlich schützenswerte persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist.

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