Lizenzgebühr für Musik auf dem Stadtfest
Urteil des LG Köln vom 27.12.2010, Az.: 28 S 12/08 Wird auf einem Stadtfest Musik ohne Einholung einer GEMA-Lizenz öffentlich zu Gehör gebracht, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Ersatzanspruch bestimmt sich nach dem einschlägigen GEMA-Tarif, dessen Höhe von der Größe des Veranstaltungsraumes abhängt. Bei einem Stadtfest ist dieser Raum nicht nur der bühnennahe Bereich sondern der gesamte Veranstaltungsplatz, hier also das gesamte Stadtfest.
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