Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen
Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.