Inhalte mit dem Schlagwort „Einspeiseentgelt“

06. Oktober 2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

schwarzes Wirelesszeichen auf weißem Grund
Pressemitteilung Nr. 25/2017 zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.2017 (Az.: VI-U (Kart) 16/13)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den Kabelnetzbetreibern insgesamt ca. 3,5 Millionen EUR nachzahlen. Grund dafür ist ein bestehender Einspeiseentgeltvertrag. Dieser besteht weiter, weil die 2012 von den Rundfunkanstalten ausgesprochene Kündigung kartellrechtswidrig war. Es besteht die nicht widerlegte Vermutung, dass der Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die Kündigung war und nicht, wie von § 1 GWB gefordert, individuelle wirtschaftliche Erwägungen. Demgegenüber sind Bedenken, dass der Einspeiseentgelt-Vertrag kartellrechtswidrig sei, unbegründet. Eine wirtschaftliche Übermacht des Kabelnetzbetreibers gegenüber der Rundfunkanstalten ist nicht zu erkennen.

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06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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