Inhalte mit dem Schlagwort „einstweilige Anordnung“

22. Februar 2022

Cookiedienst Vereinbarkeit mit DSGVO nicht im Eilverfahren beurteilbar

Cookie auf einer Laptop-Tastatur
Beschluss des VGH Hessen vom 17.01.2022, Az.: 10 B 2486/21

Der Antragsteller, der sich gegen die Nutzung von Cookies im Rahmen einer Website wendet, besitzt keinen Anordnungsgrund. Er begehrt mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Regelung, die der im Klageverfahren zu erlangenden Regelung gleichkäme, so dass hierin eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen ist.

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18. Februar 2019

E-Mail-Dienst-Anbieter muss IP-Adresse seines Nutzers in Strafverfahren übermitteln

E-Mail Icon mit Schloss
Beschluss des BVerfG vom 20.12.2018, Az.: 2 BvR 2377/16

Die Verpflichtung des Anbieters eines E-Mail-Dienstes, den Ermittlungsbehörden die IP-Adressen eines Nutzers selbst dann zu erheben und mitzuteilen, wenn er diese Daten gemäß seines Geschäftsmodells absichtlich nicht protokolliert, stellt prinzipiell einen Eingriff sowohl in die Berufsausübungsfreiheit, als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Vorhaltungspflicht von Telekommunikationsdienstanbietern. Die entsprechende Verpflichtung zur Übermittlung der Daten ist daher rechtmäßig.

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06. Oktober 2014

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2014, Az.: 5 B 226/14

Ein Vertreter der Presse hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn dadurch die Hauptsache vorweg genommen wird, jedoch unklar ist, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt besteht. Ihm ist - angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Anspruchs - vielmehr zuzumuten, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung sowie auf eine ihm vorliegende Antwort zurückzugreifen.

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10. Juli 2014

Äußerungen der Justizministerin über einen Reporter waren zulässig

Beschluss des VG Hannover vom 04.06.2014, Az.: 1 B 7660/14

Nachdem im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen das Haus eines deutschen Politikers durchsucht worden war, äußerte sich die niedersächsische Justizministerin auf Anfragen der Opposition im Landtag zu einem Reporter, „der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren hatte, [sich] Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und fotografische Aufnahmen gefertigt hatte.“ Dagegen wehrte sich dieser und dessen Verlag erfolglos mit einem Eilantrag. Zwar könne die Aussage bei isolierter Betrachtung missverstanden werden, jedoch überwiegt bei gebotener Einbeziehung des sprachlichen Kontextes der wertende Charakter. Darüber hinaus sah das Gericht bereits die Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an.

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21. August 2009

Neue Gewinnspielsatzung bleibt vorerst in Kraft

Beschluss des BayVGH vom 11.08.2009, Az.:  NE 09.1378

Das Bayerische oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gewinnspielsatzung vom 17.12.2008 vorerst in Kraft bleibt. Eine Betreiberin von Fernseh-Quiz-Sendungen hatte sich mit ihrem Normenkontrollantrag im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die neuen Regelungen gewendet. Sie war der Auffassung, dass die erlassenen Normen in vielfacher Weise gegen geltendes Recht verstoßen und sie ihrer Existenzgrundlage berauben. Das Gericht lehnte den Erlass der Anordnung ab [...].
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15. April 2009

Entscheidungsgebühr bei Urheberrechtsverfahren

Beschluss des OLG Köln vom 01.03.2009, Az.: 2 Wx 14/09

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlass der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Dass das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.
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