Inhalte mit dem Schlagwort „einstweilige Verfügung“

12. April 2019

Einstweilige Verfügung von Sky gegen Internet-Provider scheitert an Dringlichkeit

Frau streamt illegal am Laptop
Urteil des LG München I vom 22.02.2019, Az.: 37 O 18232/18

Das Verhalten von Sky war in diesem Fall dringlichkeitsschädlich, da die rechtsverletzende Handlungsweise der Internetdienste "Kinox.to", "Burning Series" und "Serien Stream" schon lange vor Antragsstellung bekannt war. Die Dringlichkeit ist nicht werksbezogen auszulegen, was bedeutet, dass sie unabhängig von den neuesten von Sky angebotenen und von den oben genannten Internetdiensten illegal zur Verfügung gestellten Filmen und Serien zu sehen ist. Vielmehr hätte Sky schon bei vorherigen Rechtsverletzungen, die es auf jeden Fall gegeben hat, einen Antrag auf eine DNS-Sperre stellen können, was zukünftige Rechtsverletzungen verhindert hätte und wiederum zeigt, dass Sky die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtete.

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27. November 2018

Auskunftspflicht von Internet-Marktplätzen im Falle von Markenpiraterie bestätigt

Straßenschild "Original" zeigt nach Rechts, Straßenschild "Fälschung" ist durchgestrichen und zeigt nach links
Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2018, Az.: 2 U 73/17

Markeninhaber besitzen in Bezug auf Markenfälschungen einen Anspruch gegen Internet-Marktplätze auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil gegen Amazon Marketplace wurde als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Berufungszulassung enthält und das Schweigen hierzu regelmäßig die Nichtzulassung der Berufung zur Folge hat. Darüber hinaus konnten die Berufungsklägerinnen den nötigen Beschwerdewert von über 600 Euro nicht glaubhaft machen. Insbesondere sei für die Auskunftserteilung keine Einschaltung der Rechtsabteilung notwendig, da die Identifizierung der Abnehmer der Markenfälschungen als gewerbliche Abnehmer regelmäßig bereits anhand der Firmierung möglich sei.

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22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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16. Oktober 2018

Unterlassungspflicht im Online-Bereich erstreckt sich nicht auf das selbständige Handeln Dritter

Frau tippt auf Bildschirm mit Mediathek
Beschluss des BGH vom 12.07.2018, Az.: I ZB 86/17

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.

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02. Oktober 2018

Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar

Abmahnung Stempel, Datenschutzerklärung
Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18

Werden auf einer Webseite personenbezogene Daten erhoben, kann eine lediglich 7-zeilige Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben der seit spätestens dem 25.05.2018 umzusetzenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechen. Dass personenbezogene Daten überhaupt erhoben werden, ist bereits durch das Vorhalten eines Kontaktformulars für Webseitenbesucher indiziert. Insbesondere muss der Betreiber einer solchen Webseite bei der Erhebung solcher Daten sein Internetangebot verschlüsseln. Die fehlende Verschlüsselung oder auch eine unzureichende Datenschutzerklärung stellt dabei einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar; als Streitwert sind im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem solchen Fall EUR 2.000,00 anzusetzen.

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07. September 2018

Anforderungen an Vertriebsverbot gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG

Einkaufswagen Verbotszeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.07.2018, Az.: 6 U 28/18

Wird ein Vertriebsverbot auf § 3 Abs. 2 ProdSG gestützt, ist bei den Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung u. a. folgendes zu beachten: Es genügt nicht, wenn das gegenständliche Produkt (hier: ein Kindertisch) DIN-Normen oder sonstigen Spezifikationen für die gewerbliche Nutzung nicht entspricht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 ProdSG hängt dann allein davon ab, ob die konkret festgestellten Mängel so schwerwiegend sind, dass sie tatsächlich zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen führen können oder es sich hierbei um reine Qualitätsmängel hinsichtlich des Gebrauchszwecks oder der Haltbarkeit handelt.

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21. August 2018

Bezeichnungen wie „Schlepper“ in einem Facebook-Post können von Meinungsfreiheit umfasst sein

Laptop mit Facebook Icons
Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

Die Bezeichnung von Hilfsorganisationen, welche im Mittelmeer in Not geratene Flüchtlinge aufnehmen, als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“, kann nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten sein. Das alleinige „Teilen“ eines solchen Beitrags auf Facebook kann dabei noch nicht als zu eigen machen des Inhalts verstanden werden; hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa ein weiterer zustimmender Kommentar des Teilenden (hier: „wichtige und richtige Aktion“).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines kerngleichen Verstoßes bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; gegen solche Verstöße wäre dann lediglich ein Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO zulässig.

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10. August 2018

Abmahnung wegen Internetwerbung: Eingeschränkte Unterlassungserklärung beseitigt keine Wiederholungsgefahr

Unterlassungserklärung als Brief die eine Frau liest und schockiert ist
Urteil des LG Berlin vom 25.01.2017, Az.: 97 O 122/16

Wird nach einer berechtigten Abmahnung wegen einer gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher die Unterlassung nur auf einen bestimmten Ort (hier: Internetwerbung) beschränkt wird, so kann die zu vermutende Wiederholungsgefahr auch noch weiterhin bestehen. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass der begründet geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang grundsätzlich auch durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein muss.

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01. August 2018

Registrierung einer Domain unter fremder Marke noch keine Markenrechtsverletzung

Hand tippt auf Link
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Die bloße Registrierung einer Domain unter einem fremden Markennamen stellt in der Regel noch keine Markenrechtsverletzung dar. Vielmehr muss bezüglich der konkret in Rede stehenden Nutzung geprüft werden, ob weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung von weiteren Merkmalen des Verletzungstatbestandes ergibt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde. Jedoch kann auch in solchen Fällen lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen, nicht aber die Löschung der Domain verlangt werden.

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