Inhalte mit dem Schlagwort „einstweilige Verfügung“

14. Oktober 2009

Gerüchteküche

Urteil des LG Berlin vom 20.08.2009, Az.: 27 O 529/09

Das Berliner Landgericht bestätigt eine einstweilige Verfügung gegen eine Zeitungsverlegerin, weil diese in einem Artikel die Privatsphäre einer bekannten Sängerin verletzte. In dem Artikel war die Rede von angeblichen Gerüchten über eine Affäre der Sängerin mit einem Kollegen. Eine solche Verbreitung von Vermutungen über das Liebesleben war allerdings unzulässig, da es bei den Spekulationen für die Öffentlichkeit an jeglichem Informationsgehalt fehlte und der Eingriff in die Privatsspäre der Sängerin nicht gerechtfertigt war.
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18. September 2009

Das Recht der freien Meinungsäußerung

Beschluss des LG Berlin vom 03.09.2009, Az.: 27 O 814/09 Äußerungen, die eine rechtliche Beurteilung wie beispielsweise "betrügen" beinhalten, stellen eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Folglich wird der Betroffene dadurch auch nicht in seinem allgemeinen Personlichkeitsrecht verletzt, sodass die hier begehrte einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Äußerung als unbegründet abgewiesen werden musste.
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20. August 2009

Einstweilige Verfügung: Zu langes Zuwarten dringlichkeitsschädlich

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 05.03.2009; Az.: 3 U 159/08

Weist ein Werbemittel mehrere Wettbewerbsverstöße auf, so ist ein mehrwöchiges Zuwarten im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Fertigstellung eines Gutachtens bezüglich des ersten Verstoßes für den zweiten Verstoß dringlichkeitsschädlich, wenn für diesen kein weiterer Ermittlungsbedarf mehr besteht. Vielmehr muss dann in getrennten Verfahren gegen beide Verstöße nacheinander vorgegangen werden. Ansonsten setzt sich der Antragssteller dem Risiko aus, dass es ihm nicht dringend mit der Angelegenheit sei und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist.
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05. August 2009

Einstweiliger Rechtsschutz im Patentverletzungsverfahren

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.07.2009, Az.: 6 U 61/09 Damit bei einer möglichen Patentverletzung eine einstweilige Verfügung ergehen kann, darf die Frage der Verletzung des Patents im Einzelfall keine Schwierigkeiten bereiten. Darüber hinaus dürfen keine offensichtlichen Zweifel an der Schutzfähigkeit des Patents bestehen. Ferner gilt es zu beachten, dass sich beispielsweise aus den Verhandlungen zum Lizenzvertrag Aspekte ergeben können, die gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sprechen könnten.
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04. August 2009

Doch kein Zugang zu Fußballspielen mit Online-Tickets

Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2009, Az.: 4 U 86/09

Ein Online-Ticket-Händler erwirkte vor dem LG Essen eine einstweilige Verfügung, dass ein Fußballverein auch Zweiterwerbern von Eintrittskarten von ihrer Webseite Zugang zu den Spielen gewähren muss. Diese einstweilige Verfügung wurde vom OLG Hamm nun aufgehoben. Der Online-Ticket-Händler habe mit Beantragung der Verfügung zulange zugewartet; die Dringlichkeit für den Erlass der Eilentscheidung sei somit nicht anzunehmen. Damit darf der Fußballverein den Online-Ticket-Erwerbern vorerst wieder den Zugang zum Stadion verwehren, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden worden ist. Erst dann wird sich zeigen, ob Sportvereine den Vertrieb von Eintrittskarten durch Online-Platformen verbieten können.
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13. Juli 2009

Kostenrisiko bei zu kurzer Abmahnfrist

Urteil des LG Hamburg vom 19.06.2009, Az.: 324 O 190/09

Bleibt dem Beklagten aufgrund einer zu kurzen Abmahnfrist bezüglich der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keine Zeit, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen und ergeht deshalb nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung, der sich der Beklagte unterwirft, treffen ihn nicht die Kosten für die Verfügung. Denn wer aufgrund zu kurzer Fristen innerhalb dieser Frist keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Grund zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kosten hat daher der Kläger zu tragen.

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06. Juli 2009

Objektive Dringlichkeit bei Verfügungsverfahren maßgeblich

Urteil des LG Leipzig vom 29.05.2009

Im Verfügungsverfahren muss durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich werden, dass eine objektive Dringlichkeit der Sache für den Kläger eine Verfügung rechtfertige. Dies ist nur gegeben, wenn die Verfügung dringend erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt ist. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine Rechtsverletzung handele ohne den Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen, rechtfertigt kein Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung ist dann in diesem Fall zu versagen.

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07. Mai 2009

Dringend!

Urteil des OLG Stuttgart vom 25.02.2009, Az.: 4 U 204/08

Wartet ein Antragsteller zu lange, die einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl er längst von der Rechtsverletzung Kenntnis hat, fehlt ihm die notwendige Dringlichkeit als Verfügungsgrund und der begehrte vorbeugende Unterlassungsanspruch entfällt. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gilt im Urheberrecht nicht.

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27. März 2009

Keine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Bezug gefälschter Markenware vor Vertragsrücktritt/Schadensminderungspflicht bei Vorgehen gegen einstweilige Verfügungen

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28.01.2009, Az.: 3 O 4369/08 Bei Bezug von Plagiaten ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne angemessene und erfolglos abgelaufene Nacherfüllungsfristsetzung nach §§ 440, 281 BGB grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr müssen entsprechende außergewöhnliche die Frist entbehrlich machende Gründe vorliegen. Erwirkt der Markeninhaber ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen den Plagiatsverkäufer, hat dieser äußerst sorgfältig zu prüfen, ob ein Widerspruch gegen die Verfügung erfolgsversprechend ist. Sonst kann er seinen Zwischenhändler nicht in Regress bzgl. der dadurch entstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten nehmen.
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19. März 2009

Verhältnismäßigkeit beim Vorlage- & Besichtigungsanspruch des § 101a UrhG

Beschluss des OLG Köln vom 09.01.2009, Az.: 6 W 3/09 Der Gesetzgeber stellt sich damit gegen Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG die eine Verweigerung der Beweishilfe wegen fehlender Dringlichkeit verbietet und begründet dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unverhältnismäßig und damit nicht mehr dringlich ist zumindest ein Verstreichenlassen von 2 Jahren.
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