Gekaufte Facebook-Fans – unwahre Tatsachenbehauptung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 30.04.2013, Az.: 16 W 21/13 Gegen die unwahre Tatsachenbehauptung auf Facebook, Fans in dem sozialen Netzwerk gekauft zu haben, kann grundsätzlich auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wirksam vorgegangen werden. Dabei obliebt es dem Antragsgegner darzulegen, dass die aufgestellte Behautpung der Wahrheit entspricht.
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