Inhalte mit dem Schlagwort „Einstweiliger Rechtsschutz“

30. Juni 2020 Top-Urteil

Erhebung von Kundenkontaktdaten auf Grundlage der Coronaschutzverordnung zulässig

Mann in Restaurant mit Maske Kellner schenkt Rotwein ein
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2020, Az.: 13 B 695/20.NE

Die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ist voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller wandte sich gegen die Verordnung, da die Datenerhebung ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze und gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoße. Nach Ansicht des OVG sind diese Bestimmungen jedoch rechtmäßig. In Anbetracht der mittlerweile weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei die Erhebung von Kundenkontaktdaten als milderes Mittel anzusehen, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit müsse gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.

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22. August 2023

Wegen massiven Nachteilen- Kontrollunterlagen dürfen nicht weitergegeben werden

Stempel - Eilt sehr
Beschluss des VG Hamburg vom 27.05.2019, Az.: 20 E 934/19

Eine Behörde darf vorerst wegen einem erfolgreichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Unterlagen über lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen an Dritte weitergeben. Denn die mögliche Veröffentlichung der Ergebnisse auf einer dafür eingerichteten Internetseite könnte den Ruf des Betriebs massiv und nachhaltig schädigen. Der durchschnittliche Nutzer der Seite erkennt nämlich unter Umständen nur schwer, dass die Internetseite nicht vom Staat selbst, sondern von privaten Antragsstellern ihre Beiträge erhält. Die Seite ist auch nicht verpflichtet die Behebung der betrieblichen Mängel zu melden und die Berichte bleiben für immer in einem Archiv abrufbar, was den Rufschaden des Betriebs noch erhöht. Somit fällt die Interessenabwägung für den Betrieb und gegen das öffentliche Interesse aus.

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04. Oktober 2019

Verstöße bei Lebensmittelkontrollen dürfen an Dritte herausgegeben werden

Fotolia_266608651: Ordner mit der Beschriftung "Lebensmittelrecht. Daneben zwei Paragrahpen in grau und blau
Beschluss des VG Düsseldorf vom 07.06.2019, Az.: 29 L 1226/19

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Herausgabe von Verstößen bei Kontrollen im Lebensmittelsektor an Dritte ist gescheitert. Jeder ist laut Wortlaut des Gesetzes dazu berechtigt Informationen über Lebensmittelverstöße eines Betriebs zu erhalten, unbeachtlich seiner Motive. Dass keine Lebensmittelkontamination oder die drohende Gefahr davon festgestellt wurde ist unerheblich. Auch das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist nicht berührt, da die Geheimhaltung von festgestellten Rechtsverstößen kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse darstellt. Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung von möglicherweise mehreren Jahren ist auch nicht vertretbar, weil es sowohl im öffentlichen Interesse, als auch in der des Verbrauchers liegt Verstöße zeitnah zu erfahren, die seine Kaufentscheidung beeinflussen könnten.

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22. Oktober 2018

„Forum Shopping“ lässt Rechtsschutzinteresse bei einstweiligem Rechtsschutz entfallen

Richterhammer bei Gericht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.08.2018, Az.: 2-03 O 307/18

Wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, hat der Antragsteller nur einen Anspruch darauf, dass sein Begehren einmal und von einem Gericht geprüft wird. Wird ein gleichlautender Antrag dennoch bei mehreren Gerichten gestellt (sog. „Forum Shopping“ bzw. „Forum Hopping“), entfällt das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragsstellers, sodass der zweite Antrag unzulässig ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das angerufene zweite Gericht durch den Antragsteller auf den erfolgslosen Antrag bei dem vorhergehenden Gericht hingewiesen wird.

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18. September 2018 Kommentar

Markenrechtsverletzung durch Domainregistrierung begründet nicht zwangsläufig einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Registrierung

Schriftzug Domainregistrierung auf einer Tageszeitung
Kommentar zum Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Durch die Registrierung einer Domain können in der Regel keine Ansprüche wegen Markenverletzung geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.

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10. Juli 2018

Kein besonderes Eilbedürfnis für einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines privaten Internetanschlusses

orangenes DSL-Kabel steckt in einem Router
Pressemitteilung des AG München zum Beschluss vom 25.05.2018, Az.: 172 C 10218/18

Die Sperrung eines privaten DSL-Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses wollte einen Festnetz- und Internetprovider im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben. Für dieses Begehren war jedoch kein besonderes Eilbedürfnis gegeben, da der Antragsteller auf einem Handy weiterhin auf das Internet zugreifen oder W-LAN an öffentlichen Plätzen oder in Internetcafés nutzen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass an manchen Wohnorten nur unzureichende Netzabdeckung bestehen könnte, da es dort trotzdem Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung gebe.

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20. April 2015 Kommentar

OLG Hamburg – Einstweiliger Rechtsschutz nur bei vorheriger WHOIS-Abfrage

Eine Person hält ein Schild in der Hand mit der Aufschrift "EILT!"
Kommentar zur Verfügung des OLG Hamburg vom 10.11.2014, Az.. 5 U 159/13

Um Unterlassungsansprüche aufgrund wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße auf Internetseiten (wie z.B. eine falsche Widerrufsbelehrung oder eine unrichtige Datenschutzerklärung) schneller als im üblichen Klageverfahren geltend zu machen, kann ein Antrag auf sog. einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Dafür ist jedoch eine „besondere“ Dringlichkeit erforderlich - der Antragssteller darf also mit der Stellung des Antrages nicht lange zuwarten.

Je nach Einzelfall und Gericht variiert diese Dringlichkeit in der Anzahl der Wochen, in denen ein solcher Antrag gestellt werden darf. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob diese Dringlichkeit auch dann noch gegeben ist, wenn der Antragsteller nach eigener Aussage längere Zeit benötigt, um den Verantwortlichen für Inhalte einer Webseite zu ermitteln.

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03. März 2015

Facebook-Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration gegen Pegida

Ausschnitt der Facebook Login Seite.
Beschluss des VG München vom 19.01.2015, Az.: M 7 E 15.136

Ruft der Oberbürgermeister einer Stadt auf seiner offiziellen Facebook-Seite zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen eine Pegida-Veranstaltung auf, so ist die Frage, ob der Aufruf dem amtlichen Bereich zuzuordnen ist, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Gegen solche Äußerungen kann grundsätzlich mit einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert aber eine Wiederholungsgefahr, welche jedoch noch nicht zwangsläufig bei einem vergangenen Eingriff angenommen wird. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht vorliegend, dass der Bürgermeister bei einer weiteren Veranstaltung nicht zur Teilnahme aufgerufen hat.

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04. Januar 2010

Gegen Bildersuche kein einstweiliges Verfahren

Beschluss des LG Hamburg vom 16.10.2009, Az.: 308 O 557/09 Grundsätzlich muss es der Urheber von Motiven nicht hinnehmen, dass seine Abbildungen widerrechtlich über eine Bildersuchmaschine genutzt werden. Jedoch muss er sein Begehren auf Unterlassung des Suchmaschinenbetreibers im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren durchsetzen und kann sich nicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes bedienen. Denn das Eilverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber setzt für diesen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Erkenntnisverfahren hingegen kann das rechtliche Problem ebenso geklärt werden, ohne dass für einen der Beteiligten eine unverhältnismäßige Belastung entstünde.
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