Inhalte mit dem Schlagwort „einstweiliges Verfügungsverfahren“

04. August 2020

Terminsgebühr für Anwälte auch bei schriftlichem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren

Mann im ANzug unterschreibt auf einem Blatt
Beschluss des BGH vom 07.05.2020, Az.: V ZB 110/19

a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichtsfestgestellt wird.

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

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17. August 2018

Markeninhaber können bei Plagiaten auch Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Marktplatz haben

Bazar mit Kinderkleidung
Pressemitteilung zum Urteil des LG Braunschweig vom 21.09.2017, Az.: 22 O 1330/17

Wird über einen Internet-Marktplatz markenrechtsverletzende Ware verkauft, so hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber dem Verkäufer der markenrechtsverletzenden Ware, als auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen gegenüber einem Internet-Marktplatz und der dazugehörigen Servicegesellschaft, sofern sie als Dienstleistung den Online-Marktplatz überhaupt erst technisch zur Verfügung stellt, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG.

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05. November 2014

Ein Verbot von Verletzungsformen darf nur auf die im Verfahren vorgebrachten Beanstandungen gestützt werden

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 6 U 92/14

Bei einem Antrag auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform darf das Gericht das Verbot der entsprechenden Verletzungsform nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Antragssteller im Verfahren vorgebracht hat. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen, die erst im Laufe des Verfahrens nachgeschoben werden, steht ein fehlender Verfügungsrund im Laufe eines Eilverfahrens dann nicht entgegen, wenn der Antragssteller von diesen Beanstandungen erst während des Verfahrens Kenntnis erlangt hat.

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28. Juli 2014

Kostenerstattungspflicht eines Abschlussschreibens

Urteil des LG Karlsruhe vom 03.07.2014, Az.: 15 O 19/14 KfH IV

Abschlusserklärungen im Anschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Beschlussverfügung unaufgefordert abgegeben werden. Erfolgt eine dahingehende Erklärung nicht rechtzeitig, hat der Antragsgegner die Kosten für das Verfassen eines Abschlussschreibens zu tragen. Der Antragsteller muss für die Entstehung der Gebühren nicht die Absicht beweisen, tatsächlich Hauptsacheklage erheben zu wollen.

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02. Juni 2014

Ausnahmsweise einstweiliges Verfügungsverfahren bei Anschlusssperrung

Urteil des AG München vom 15.05.2014, Az.: 158 C 11272/14

Ein Telefonanschlussinhaber hat einen Anspruch auf Freischaltung seines Telefonanschlusses im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn es trotz ordnungsgemäß bestrittener Forderung des Telefonanbieters zu einer Sperrung des Anschlusses wegen dieser Forderung kommt. Allerdings kommt eine solche Leistungsverfügung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise wegen der beruflichen Situation auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist.

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25. Januar 2013

Kein Eilbedürfnis bei jahrelanger unerkannter Nutzung des geschützten Kennzeichens

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 02.01.2013, Az.: 6 W 130/12 Es fehlt an einem Verfügungsgrund für einen Eilantrag, wenn der Antragsgegner bereits seit mehreren Jahren das beanstandete Zeichen im Internet und auf dem Markt führt, ohne dass der Antragssteller zuvor Kenntnis davon hatte, aber nach eigenen Angaben sodann durch Zufall über eine Internetrecherche auf die Nutzung des Zeichens aufmerksam wurde. Der Antragssteller wurde auf den normalen Klageweg verwiesen.
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