Inhalte mit dem Schlagwort „Eintragung“
Neue Wortmarke „med1BOX“
„FIX FOTO digital“-Slogan nicht markenfähig
Der Markenbeschwerdesenat entschied, dass es dem Wort-Bild-Slogan "FIX FOTO digital" an der für eine Markeneintragung erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Bei einem derartigen Werbespruch erschöpft sich die Marke in einem bloßen Hinweis auf das betreffende Waren- und Dienstleistungsangebot. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen nach Ansicht des Senats deshalb die Wortkombination nur als beschreibenden Sachhinweis an, nicht aber als den für die Unterscheidungskraft erforderlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Infolge dessen war die Eintragung abzulehnen.
Keine „Lotuswäsche“ für Autos
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08
Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.„Inavigation“ – Marke oder nicht?
Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09
Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.Wortmarke „my choice“ teilweise unterscheidungskräftig
Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07
Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig
Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08
Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.! ist keine eintragungsfähige Marke
Aufgrund einer Klage des Unternehmens JOOP! hat das europäische Gericht erster Instanz entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Bereits das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) lehnte die Anmeldung mit der Begründung ab, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Für den Verbraucher ist ein einfaches Ausrufezeichen, das in keiner außergwöhnlichen Schriftgestaltung dargestellt ist, lediglich eine Anpreisung oder ein Blickfang.
NATURLICH ist zu natürlich
Unter Unterscheidungskraft versteht man die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen werden. Die Bezeichnung "NATURLICH" unterscheidet sich vom Adjektiv natürlich nur durch die fehlenden Punkte auf dem Vokal der 2. Silbe und der Schreibweise in Versalien. Eine Eintragung der Bezeichnung würde sich auch auf eine Wiedergabe in Kleinschreibung erstrecken, die keinen erkennbaren Unterschied zur glatten Beschreibung darstellen würde.
Eintragung durch öffentliche elektronische Dokumente
Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.04.2009, Az.: 8 W 155/08
Für Eintragungen in das Handelsregister ist zwingend die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form vorgeschrieben. Dazu muss für eine wirksame Einreichung eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Stellt eine Behörde elektronische Dokumente innerhalb ihrer Amtsbefugnissse aus, finden hierfür die Vorschriften über öffentliche Urkunden Anwendung. Denn das verwendete Zertifikat lässt feststellen, wer aus der Behörde mit welchem Inhalt das öffentliche elektronische Dokument erstellt hat.