Inhalte mit dem Schlagwort „Eintragung“
„Neue Wege mit…“ – Wenn einer Marke jede Unterscheidungskraft fehlt
Beschluss des BPatG vom 05.05.2009, Az.: 33 W (pat) 94/07
Bei einfachen Slogans in Form angepriesener Werbeaussagen fehlt es oftmals an der nötigen Schärfe. Bei Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen ist darauf zu achten, dass der Sinngehalt über einen allgemeinen umschreibenden Charakter hinausgeht. Ansonsten fehlt ihm wie im vorliegenden Falle "Neue Wege mit Energie" jegliche Unterscheidungskraft; der Slogan ist somit vom Markenschutz ausgeschlossen.
Zu beschreibend!
Beschluss des BPatG vom 29.01.2009, Az.: 30 W (pat) 70/07
Wortmarken sind wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen vordergründlich ein beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet wird. Zudem beinhaltet sie eine Sachaussage, die sich ausschließlich in der Beschreibung erschöpft. Den inhalts- und themenbezogenen Sachaussagegehalt kann der Verbraucher sofort und ohne analysierende Zwischenschritte erschließen.
Irgendwann wird jeder eingetragen
Beschluss des BPatG vom 11.11.2008, Az.: 24 W (pat) 25/07
Das unstreitige Motiv, andere an der Nutzung einer Marke zu hindern, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Ist die Marke lange im Rahmen der freien Zeichenverwendung genutzt worden, muss dieses Prinzip nicht ewig Bestand haben. Die Marke selbst irgendwann zur Eintragung zu bringen kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten sein.
Mit Ranzen spielt man nicht
Beschluss des BPatG vom 30.03.2009, Az.: 27 W (pat) 127/08
Handelt es sich bei der einzutragenden Marke um keinen feststehenden Begriff, ist es ausreichend, wenn der Durchschnittsverbraucher die Wortbestandteile eindeutig einer Bestimmung zuordnen kann. Die Marke ist deshalb nicht eintragungsfähig. Ausgenommen sind Waren, die durch die Marke nicht ironisch oder scherzhaft benannt werden und sich dennoch in einem weiten Kontext zu den verwehrten Waren befinden.
Der Prioritätszeitpunkt vor Gericht
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 05.01.2009, Az.: 5 U 194/07
Der Prioritätszeitpunkt sowie die sich darauf beziehenden formalen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens werden durch den Verwaltungsakt der erteilenden Behörde festgestellt. Diese hat für den Bereich der Einhaltung eine Entscheidungsprärogative.
Eintragungsversagung von Wortneubildungen
Beschluss des BPatG vom 22.01.2009, Az.: 30 W (pat) 25/08
Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei sprachlich üblicher Bildung sowie deutlich und unmissverständlich beschreibenden Aussagegehalt entgengestehen, wenn auf die konkret beschreibende Angabe ohne besondere Denkprozesse oder begriffliche Ungenauigkeit unmittelbar geschlossen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken verwendet werden.