Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis?
Es besteht der gesetzliche Anspruch eines Teilnehmers gegen einen Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches, nicht unbedingt anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis. Der Telekommunikationsanbieter ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern es öffentlich und allgemein zugänglich ist. Ein subjektives Recht auf Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder über die in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG Angaben hinaus besteht nicht. Der Zweck dieser Verzeichnisse besteht darin, die regionalen Kommunikationsteilnehmer vollständig und alphabetisch sortiert aufzulisten und den Nutzern zugänglich zu machen. Die zusätzliche Möglichkeit durch potentielle Kunden online- und mobil gesucht werden zu können, muss demnach zusätzlich bezahlt werden.