Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2015; Az.: 27 W 51/15
Der c/o-Zusatz in der Geschäftsadresse einer GmbH ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern solange zulässig und auch ins Handelsregister eintragungsfähig, wie dies dem besseren Auffinden der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten dient.
Beschluss des BPatG vom 23.01.2014, Az.: 30 W (pat) 537/12
Das Wortzeichen "Best Body" ist eintragungsfähig hinsichtlich der Klassen 35 (u.a. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung) und teilweise eintragungsfähig für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel) und 44 (Vermietung von Sanitäranlagen). Von der Anmeldung für Teilbereiche der Klassen 3 (u.a. Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) und 44 (u.a. Medizinische Dienstleistungen, Gesundheitsberatung, Maniküre) ist die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft ausgeschlossen, da es ihm als Werbeaussage produktbezogener Art an Unterscheidungskraft fehlt.
Beschluss des BPatG vom 14.09.2011; Az.: 26 W (pat) 502/11
Die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ verstößt nicht gegen die guten Sitten, so dass die Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG versagt werden kann. Die Eintragungsfähigkeit besteht jedoch nur im Zusammenhang mit Spirituosen. In diesem Bereich verbindet der angesprochene Verkehr das Wort „Brand“ zugleich, wenn auch nicht in erster Linie, mit einem gebrannten alkoholischen Getränk wie Branntwein und nicht nur mit dem Ende der Weimarer Republik und dem Übergang zur Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Aus diesem Grund kann eine sittlich anstößige Verhöhnung bestimmter Bevölkerungsteile nicht angenommen werden.
Beschluss des BPatG vom 15.02.2011, Az.: 27 W (pat) 19/10 Der Begriff "Handyführerschein" wird im Hinblick auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, sodass jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Beschluss des BPatG vom 14.01.2010, Az.: 30 W (pat) 24/09 Ein Wortzeichen ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit.
Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 101/09 Mangels Unterscheidungskraft ist die Wort-Bildmarke "homepage easy" oder "easy homepage" nicht für die Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" eintragungsfähig. Dem angesprochenen Verbraucher wird mit dem angemeldeten Zeichen eine ohne weiteres verständliche Sachaussage dahingehend vermittelt, dass sich das IT-Dienstleistungsangebot auf eine einfache, also (pflege-) leichte Homepage bezieht. Mit den gängigen Wortbestandteilen "homepage" und "easy" lässt sich somit keine eintragungsfähige Marke formen.
Beschluss des BPatG vom 16.09.2009, Az.: 29 W (pat) 24/09
Die Markenstelle hatte die Anmeldung des Wortzeichens "IDEAL Versicherung" zurückgewiesen. Der Verkehrskreis würde die Wortfolge mit "ideale Versicherung" gleichsetzen. Daher weise sie als beschreibende Sachaussage nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Das Bundespatentgericht wies diesen Beschluss zurück und bejahte die Eintragungsfähigkeit von "IDEAL Versicherung". Aufgrund der Verwendung von Großbuchstaben und dem fehlenden "E" dränge sich eine Gleichsetzung mit "ideale" nicht auf. Insoweit sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehrskreis das Element "IDEAL" als Substantiv ansehen. Auch lässt sich die Wortfolge nicht als gebräuchlich nachweisen, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt.
Beschluss des BPatG vom 16.10.2009, Az.: 26 W (pat) 30/09
Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
Urteil des EuG vom 29.04.2009, Az.: T-23/07 Da bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke ausreichend Schutz verleihen zu können, können auch einzelne Buchstaben als Marke eingetragen werden. Die Richter des Europäischen Gerichts legten fest, dass der griechische Buchstabe "alpha" als geeignet erscheint, es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, den Ursprung der bezeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu identifizieren.
Beschluss des BPatG vom 10.03.2009, Az.: 27 W (pat) 133/08
Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke ist eine Rechtsfrage, gerade keine Ermessensfrage. Daher führt eine Voreintragung ähnlicher Marken, auch mit Blick auf den Gleichheitssatz, nicht zu einer Selbstbindung der eintragenden Stellen.
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