Einbringung von Eintragungsgründen im Markenverfahren
Beschluss des BPatG vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 65/08
Die Eintragung einer Markenbezeichnung ist keine Ermessensentscheidung und basiert rein auf der Gesetzeslage.Gründe die für eine Markeneintragung sprechen und auf die sich der Antrag stützen will müssen als Teil des Antrages eingebracht werden, ansonsten sind sie unbeachtlich. Hierzu zählen aber auch Begründungen aus Eintragsentscheidungen von Drittmarken.
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