Dauerhafte Speicherung des Versichertenfotos rechtswidrig
Eine Krankenkasse darf das Lichtbild eines Versicherten nur so lange speichern, bis die elektronische Krankenversicherungskarte hergestellt ist und an den Versicherten übergeben wurde. Die Speicherung des Lichtbildes bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich unzulässig, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt.