Inhalte mit dem Schlagwort „elektronische Leseplätze“

30. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Laptop auf dem Tisch mit Büchern im Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.

b) Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.

c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.

d) An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.

e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

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29. April 2015 Top-Urteil

Elektronische Leseplätze in Bibliotheken zulässig

Laptop, in dem sich Bücher befinden und von einer Hand rausgeholt werden
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

Das bloße Angebot eines Lizenzvertrages durch einen Verlag, ist keine „vertragliche Regelung“ im Sinne des § 52b UrhG und steht daher der Zugänglichmachung von Büchern in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist der Betreiber einer Bibliothek auch berechtigt, Bücher für Unterricht und Forschung ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, da für diese Werke Vervielfältigungen erlaubt sind. Ansonsten würde ein großer Teil des sachlichen Gehalts und der praktischen Wirksamkeit verloren gehen. Auch das Ausdrucken oder Abspeichern auf USB-Sticks des an elektronischen Leseplätzen zugänglichen Werks zum privaten Gebrauch begründet keine Verletzung des Urheberrechts.

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22. Dezember 2009

Urheberrechtswidriges Abspeichern in der Bibliothek auf USB-Stick

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.11.2009, Az.: 11 U 40/09

Gemäß § 52 b UrhG dürfen Bibliotheken Werke durch Digitalisierung vervielfältigen und anschließend an elektronischen Leseplätzen den Besuchern zugänglich machen. Bibliotheken ist es aber nicht gestattet, ihre elektronischen Leseplätze so einzurichten, dass die Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung (wie z. B. durch Abspeichern auf einem USB-Stick) solcher Werke haben. Dies ist nach dem OLG Frankfurt/Main urheberrechtswidrig, da nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestattet wird.
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