Existenz eines elektronischen Gerichtspostfachs begründet nicht Übermittlungsweg für fristwahrende Schriftsätze
Allein aus der Existenz eines elektronischen Gerichtspostfachs kann kein schutzwürdiges Vertrauen begründet werden, dass der elektronische Rechtsverkehr eröffnet wurde und dieser Übermittlungsweg auch für fristwahrende Schriftsätze zur Verfügung steht. Vielmehr bedürfte es für die Einreichung elektronischer Dokumente einer entsprechenden Rechtsverordnung der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten Justizverwaltung.