Haftung der Eltern endet bei der Volljährigkeit der Kinder
Eltern haften nicht für von ihrem Internetanschluss begangenes Filesharing, wenn unklar ist, wer in dem Haushalt dafür verantwortlich ist. Hierfür muss aber ein hinreichender Vortrag zu einem Alternativtäter gehalten werden. Sofern Kinder volljährig sind, bedarf es hinsichtlich des Internetanschlusses keiner elterlichen Kontrolle mehr, ob ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt. Insoweit geht der Familienschutz gem. Art. 6 GG vor.