Inhalte mit dem Schlagwort „elterliche Sorge“

13. Juni 2017 Top-Urteil

Kein Anspruch der Mutter auf Zugriff des Facebook-Accounts der verstorbenen Tochter

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Urteil des KG Berlin vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16

Die Mutter einer verstorbenen Minderjährigen hat keinen Anspruch auf den Zugriff des Facebook-Accounts der Tochter. Hierfür wäre die Zustimmung aller Kommunikationspartner erforderlich, die mit der Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben und die nur für diesen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren. Ein solcher Anspruch lässt sich weiter nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten. Auch wenn das Gericht Zweifel daran äußerte, ob höchstpersönliche Rechtspositionen überhaupt vererbbar seien, sofern sie keine vermögensrechtlichen Auswirkungen haben, blieb die Frage, ob die Eltern nach dem Tod ihres Kindes als Erben in einen mit Facebook geschlossenen Vertrag eintreten, offen.

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06. Juli 2017 Kommentar

Kindeswohlgefährdung durch WhatsApp: Mutter muss schriftliche Zustimmungen einholen

Mutter sitzt mit ihrem Kind beim Essen; die Tochter starrt auf ihr Smartphone, die Mutter schaut traurig
Kommentar zum Beschluss des AG Bad-Hersfeld vom 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO

Infolge der zunehmenden Technisierung kommen junge Menschen immer früher mit digitalen Medien in Berührung. So ist es heute nicht ungewöhnlich, wenn bereits Zehnjährige ein Smartphone besitzen und dadurch Zugriff auf das Internet und die damit verbundenen Dienste haben. Zwar können Instant-Messenger, wie etwa „WhatsApp“, die Kommunikation zu Freunden oder Verwandten fördern. Das AG Bad-Hersfeld sieht allerdings eher die Schattenseiten des Kurznachrichtendienstes und nimmt die Sorgeberechtigten in einem aktuellen Urteil in die Pflicht.

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14. September 2016

Vater muss WhatsApp vom Smartphone seiner minderjährigen Kinder löschen

Zeichen des Instant-Messaging-Programms WhatsApp, Weißes Telefon in einer grünen Sprechblase
Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 22.07.2016, Az.: F 361/16 EASO

Werden die eigenen minderjährigen Kinder mit sexualisierten Nachrichten („Sexting“) auf ihrem Handy belästigt, so sind die Eltern unter anderem dazu verpflichtet, den Messenger WhatsApp zusammen mit ähnlichen Diensten vom Smartphone der Kinder zu löschen und regelmäßige Kontrollen durchzuführen.

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