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02. Oktober 2014

Zulässige Berichterstattung anhand rechtswidrig erlangter E-Mails bei hohem Öffentlichkeitswert

Pressemitteilung Nr. 137/2014 des BGH zum Urteil vom 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12

Erfolgt eine wahrheitsgemäße Berichterstattung anhand rechtswidrig beschaffter E-Mails, so kann dies dennoch zulässig sein. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Politiker handelt, der mit seiner Ex-Geliebten darüber schreibt, dass Unterhaltszahlungen für das gemeinsame außereheliche Kind ausbleiben. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung solcher Informationen ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in solch einem Fall vorzuziehen.

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