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02. März 2012

„Embedded Content“

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11 Die Einbindung von Fotos im Rahmen einer Webseite durch einen Link in Form eines "Embedded Content", stellt eine Urheberrechtsverletzung durch den Linksetzenden dar. Das Setzen eines "Embedded Content" ist nicht vergleichbar mit einem Hyperlink, da bei einem "Embedded Content" die geschützten Werke nicht über die Website des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht werden, sondern auf der Website des Linksetzenden.
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