Beschaffenheitsvereinbarungen in eBay-Angeboten
Urteil des KG Berlin vom 17.06.2011, Az.: 7 U 179/10
Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich oder nachträglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst. Die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung hat nicht nur werbenden Charakter. Mit Abschluss der eBay-Auktion kommt ein Kaufvertrag zu Stande und zwar zu den Bedingungen, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.