Inhalte mit dem Schlagwort „Entgelt“

14. März 2019 Top-Urteil

Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

Zahlungsmöglichkeiten Online Shop
Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

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07. März 2022

Influencerin III: Auch bei geschenktem Produkt liegt Werbung vor

Influencerin vor einer Kamera
Urteil des BGH vom 13.01.2022, Az.: I ZR 35/21

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

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28. Juli 2021

Erhöhtes Entgelt bei Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel?

Zahlungsmittel
Urteil des OLG Hamburg vom 12.11.2020, Az.: 15 U 79/19

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ keine gängigen Zahlungsmittel sind. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht allerdings explizit vor, dass Unternehmer dem Verbraucher wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen muss, bei dem kein zusätzliches Entgelt für die Zahlung entsteht. Sofern "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ die einzigen Zahlungsarten sind, bei denen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher entstehen, liegt ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor.

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04. Juni 2021

BGH erklärt Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts bei den Zahlungsmitteln Paypal und Sofortüberweisung für zulässig

Mann hält Smartphone in der linken Hand. Auf dem Schreibtisch steht ein Laptop mit dem Symbol eines Einkaufswagens.
Urteil des BGH vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "Paypal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

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09. August 2019

Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen auf Internetplattform wettbewerbswidrig

Mann im Anzug tippt einen von fünf sternen an
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, die der Rezensent gegen Bezahlung verfasst hat, ist unlauter und verstößt gegen § 5a VI UWG, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine „bezahlte“ Rezension handelt. Produktbewertungen, bei denen klar erkennbar ist, dass der Verfasser eine Gegenleistung erhalten hat, werden vom Verbraucher anders gewürdigt als Bewertungen, bei denen der Rezensent lediglich für das Produkt bezahlt hat. Zudem werde der Verbraucher über die Hintergründe der Bewertung und somit zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren getäuscht.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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24. Juli 2015

Kein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgeltes für Rundfunkprogramme

Schaltpult einer Fernsehregie mit mehreren Monitoren
Pressemitteilung 96/2015 zu den Urteilen des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13 und KZR 3/14

Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten Südwestrundfunk und Bayrischer Rundfunk sind nicht verpflichtet, einen Einspeisevertrag mit einem regionalen Breitbandkabelnetz-Betreiber fortzusetzen, welcher für die Einspeisung des Rundfunkprogrammes in das entsprechende Kabelnetz die Zahlung eines Entgeltes vorsieht. Zwar müssen SWR und BR in Folge des Grundversorgungsauftrages dem Kabelbetreiber ihr Rundfunkprogramm zur Verfügung zu stellen, der Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgeldes besteht dagegen nicht.

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17. September 2014

Mitfahr-Dienst Uber wettbewerbswidrig

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 25.08.2014, Az.: 2-03 O 329/14

Die Vermittlung entgeltlicher Personenbeförderung über Apps an Fahrer ist rechtswidrig, wenn diese Fahrer nicht im Besitz einer offiziellen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz sind. Eine Ausnahme davon gilt nur in den Fällen, in denen das verlangte Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht überschreitet.

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15. September 2014

„Sponsored by“ für die Kenntlichmachung einer Anzeige nicht ausreichend

Urteil des BGH vom 06.02.2014, Az.: I ZR 2/11

Ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung ist deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. Die Kenntlichmachung der Beiträge mit unscharfen Begriffen wie "sponsored by" reicht nicht aus, um den Anzeigencharakter der Veröffentlichungen zu verdeutlichen. Der werbliche Charakter einer Veröffentlichung muss für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser vielmehr bereits auf den ersten Blick erkennbar sein.

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11. Juli 2014

Werbeaktion „Wetten aufs Wetter“ ist kein öffentliches Glücksspiel

Pressemitteilung Nr. 47/2014 des BVerwG vom 09.07.2014, Az.: 8 C 7.13

Die geplante Werbeaktion eines Möbelhauses, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn es an einem bestimmten Tag zu einer festgesetzten Uhrzeit und an einem bestimmten Ort regnet, ist kein unzulässiges Glücksspiel. Der gezahlte Kaufpreis stellt kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar, da er für den Erwerb der Ware entrichtet wird und der Kunde die Ware unabhängig von dem Gewinnspiel ohne Verlustrisiko behalten kann. Da die Preise während des Aktionszeitraums nicht erhöht werden, wird auch kein "verdecktes" Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt.

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