Sekundäre Darlegungslast bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft
Ein Internetanschlussinhaber muss nicht durch eigene Nachforschungen aufklären, wer Täter einer behaupteten Rechtsverletzung ist. Es reicht, wenn er darlegen kann, dass zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch andere Personen (hier: die Lebensgefährtin sowie der Sohn) Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.