Verbot von „Texas Hold’em“
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2011, Az.: 6 S 1685/10 Da der Erfolg im Spiel anfangs davon abhängt, ob aus den zufällig erhaltenen Karten eine gewinnträchtige Pokerhand gebildet werden kann, handelt es sich bei der Pokervariante "Texas Hold'em" um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, dessen Veranstaltung im Internet trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 weiterhin der behördlichen Erlaubnis bedarf und ohne diese verboten ist.
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