Anforderungen an die Dringlichkeit für die Zugangssperrung zu einem Internetportal

Im Falle eines Antrags gegen einen Access-Provider wegen einer Internetzugangssperre fehlt es an einem Verfügungsgrund, wenn länger als einen Monat ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers gewartet wird, bis dagegen vorgegangen wird. Weiterhin ist festzustellen, dass nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden kann, wenn bei vorangegangenen Verletzungen der Urheberrechte auf demselben Internetportal, von denen der Antragsteller Kenntnis hatte, keine Sperrung des Zugangs in die Wege geleitet wurde. Hinsichtlich der Dringlichkeit ist insoweit nicht auf die Verletzungen einzelner Werke abzustellen, sofern der Anspruch auf die Sperre sich daraus ergibt, dass über die Portale laufend Urheberrechte verletzt werden. Zudem wird durch die beantragte Maßnahme der DNS-Sperre der Zugang zu den Portalen insgesamt und damit auf alle Inhalte gesperrt.