Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz dar
Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, sondern ist eine Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Anknüpfen des Beitrages an das Innehaben einer Wohnung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot. Eine völlige Freistellung von behinderten Menschen von der Entrichtung des Beitrags würde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen, da es für eine solche Befreiung keinen sachlichen Grund gibt.