Goldmünzen reisen auf Gefahr des Verbrauchers
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2011, Az.: I-2 U 177/10
Mit Übergabe der Kaufsache an ein Transportunternehmen haftet der Verkäufer nicht für einen etwaigen Untergang der Ware auf dem Transportweg, § 447 BGB. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ist § 447 BGB gemäß § 474 Abs. II S.2 BGB nicht anwendbar, d.h. aber nicht das der Verkäufer in jeden Fall zu einer erneuten Leistung verpflichtet ist.