Facebook erhält kein Recht auf Löschung der Kommentare eines Nutzers
Ein Facebook-Nutzer hatte unter einem Artikel über das Abtreibungsgesetz in New York kommentiert: „die Amis sind einfach nur pervers, und haben spaß am morden echt furchtbar“, und unter einem Bericht über einen Vorfall mit einem Asylbewerber: „umfahren“. Facebook hatte daraufhin diese Beiträge gelöscht und das Konto des Nutzers gesperrt, wogegen der Nutzer gerichtlich vorging. In der zweiten Instanz hat nun das OLG Celle entscheiden, dass diese Klage teilweise begründet ist, denn der Entfernungsvorbehalt der Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich allerdings keine so gravierende Vertragslücke, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre, eine ergänzende Vertragsauslegung, aus der sich ein Recht auf Löschung der Beiträge ergibt, kommt in diesem konkreten Fall mithin ebenfalls nicht in Betracht. Auch der aus § 242 BGB hergeleitete Rückgewährseinwand kann nicht geltend gemacht werden.