Kein Lotto am Kunden Service Terminal
Beschluss des NiedOVG vom 12.09.2008, Az.: 11 ME 476/07
Die Einrichtung von Lotterieangeboten auf Kunden Service Terminals von Sparkassen ist nicht zulässig. Ein solches Angebot ist eine Ergänzung des Vertriebswegs. Bei der Einführung müssen die Auswirkungen auf die Bevölkerung untersucht und bewertet worden sein und die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags eingehalten werden. Die Ausweitung der Verfügbarkeit durch das Angebot an den Kunden Service Terminals widerspricht der Vorgabe, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren Gut des täglichen Lebens werden dürfe.