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06. August 2015

Zu den Voraussetzungen von derivativem Erzeugnisschutz für unkörperliche Gegenstände

Mann im Anzug hält zwischen seinen Händen ein blaues Gehirnsymbol.
Urteil des LG München I vom 20.11.2014, Az.: 7 O 13161/14

Unkörperliche Gegenstände können im Rahmen des Patentrechts derivativen Erzeugnisschutz beanspruchen, wenn sie wie körperliche Gegenstände handelbar sind, mithilfe von Speichermedien mehrfach benutzt werden können und einen Marktwert besitzen, der sich nicht durch einmalige Informationsübermittlung erschöpft. Darüber hinaus muss der Gegenstand eine Prägung durch die erfindungswesentlichen Merkmale des geschützten Verfahrens aufweisen. Werden durch ein geschütztes Verfahren (hier: Genanalyse-Verfahren) unverkörperte Informationen (hier: Untersuchungsergebnisse) hervorgebracht, die bereits durch das menschliche Gehirn festgehalten und rein verbal kommuniziert werden können, so handelt es sich nur um eine Erkenntnis und kein Erzeugnis. Der wirtschaftliche Wert der Information erschöpft sich hier bereits durch einmalige Informationsübermittlung.

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