Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung
Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.