Kein Eilverfahren gegen Suchmaschinenbetreiber
Beschluss des LG Hamburg vom 21.10.2009, Az.: 308 O 565/09 Im Verfahen des einstweiligen Rechtsschutzes stellt das Verbot für einen Suchmaschinenbetreiber, einzelne Abbildungen nicht mehr zu nutzen, eine unverhältnismäßige Belastung da. Denn dem Antragsteller ist es zuzumuten, sein Begehren im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren zu verfolgen. Hier kann der Betreiber der Suchmaschine Vollstreckungsschutz beantragen, was für ihn eine geringere Belastung darstellt als ein Verbot im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
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