Presse darf über Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte berichten
Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.02.2013, Az.: 5 LA 101/12 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor, wenn die Presse einen sachlichen und objektiven Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte veröffentlicht. Im vorliegenden Fall verlangte ein Kriminaloberkommissar Schmerzensgeld, weil der Polizeipräsident und die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit über den Stand des Verfahrens wegen Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit mehrerer Beamte informierten. Darin sah der Kriminaloberkommissar eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da auf Grund der Tatsache, dass es sich dabei um eine kleine Dienststelle handelte, seine Identifizierung möglich sei. Das OVG Lüneburg lehnt hier jedoch eine Persönlichkeitsverletzung ab, denn für die Informationen der Öffentlichkeit bestand auf Grund der schweren Vorwürfe ein besonderes öffentliches Interesse. Solche öffentlichen Äußerungen sind erlaubt, solange sie nicht die Grenzen einer objektiven und sachlichen Information nicht überschreiten, auch wenn eine Identifizierung des Beamten möglich sei. Allein die veröffentlichten Aussagen wie „Ermittlungsverfahren“ und „nur Tatverdacht“ vermitteln dem Leser noch keine erwiesene Tat.
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