Keine Störerhaftung eines Hotelbetreibers bei Hinweis auf gesetzliche Vorgaben
Urteil des LG Frankfurt vom 18.08.2010, Az.: 2-06 S 19/09
Eine Störerhaftung eines Hotelbetreibers hinsichtlich begangener Urheberrechtsverletzungen der Gäste, denen er den Zugang zu seinem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, ist nicht gegeben, sofern der Hotelbetreiber die Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Das LG Frankfurt a.M. bejahte diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch des Hotelbetreibers auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung. Die Abmahnung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da der Rechteinhaber es schuldhaft unterließ sich sichere Kenntnis über die Sachlage bezüglich des Hotelbetriebs zu verschaffen.