Ein- und Ausbaukosten bei Ersatzlieferungen für mangelhafte Kaufsachen sind vom Verkäufer zu tragen
Wird eine mit einem Mangel behaftete Sache vom Verbraucher im guten Glauben an die Funktionsfähigkeit für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut, hat der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstehenden Kosten zu tragen. Entstehen durch den Aus- und Einbau jedoch Kosten, die in keinem Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache stehen, kann die Pflicht des Verkäufers zur Tragung der Kosten auf einen angemessenen Betrag zu beschränken sein.