Folgenloser Abbruch von Verhandlungen
Urteil des Brandenburgisches OLG vom 02.02.2010, Az.: 6 U 38/09 Ein Mobilfunkanbieter vermittelt Telekommunikationsverträge für einen Distributor, der eine Ladenkette betreibt und Mobiltelefone mit entsprechenden Verträgen vermarktet. Will der Anbieter den Distributor wechseln und investiert während der Vertragsverhandlungen in Adresssätze für mögliche Neukunden, die er dem potentiellen Partner zukommen lässt, führt dies nicht zu Ersatzansprüchen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht würden, erfolgten grundsätzlich auf eigene Gefahr, da jeder Beteiligte Vertragsverhandlungen sanktionslos, auch grundlos, abbrechen darf. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei einem berechtigten Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages.
Weiterlesen