Inhalte mit dem Schlagwort „Ersatzlieferung“

04. Juli 2011 Top-Urteil

Ein- und Ausbaukosten bei Ersatzlieferungen für mangelhafte Kaufsachen sind vom Verkäufer zu tragen

Handwerker im Blaumann hat eine Zange, einen Schraubenzieher und eine Wasserwaage in der Hand.
Urteil des EuGH vom 16.06.2011, Az.: C-65/09, C-87/09

Wird eine mit einem Mangel behaftete Sache vom Verbraucher im guten Glauben an die Funktionsfähigkeit für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut, hat der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstehenden Kosten zu tragen. Entstehen durch den Aus- und Einbau jedoch Kosten, die in keinem Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache stehen, kann die Pflicht des Verkäufers zur Tragung der Kosten auf einen angemessenen Betrag zu beschränken sein.

Weiterlesen mehr Top-Urteile
29. November 2018

Sachmängelgewährleistung: Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Warnzeichen auf einem Armaturenbrett eines Autos
Urteil des BGH vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 66/17

Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.

An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.

Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.

Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

§ 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

Weiterlesen
28. Februar 2013

Tücken bei Wahl der Nachbesserung beim Autokauf

Urteil des OLG Celle vom 19.12.2012, Az.: 7 U 103/12 Will der Käufer nur Nachbesserung einzelner Teile, kann er wegen weiterer Mängel nicht mehr Ersatzlieferung des gesamtem Kaufgegenstandes verlangen. Dies gilt auch, wenn der Käufer sich hinsichtlich einzelner Teile ausdrücklich gegen eine Nachbesserung ausgesprochen hatte. Dabei führt der Einbau von neuwertigen original Austauschteilen des Fahrzeugherstellers zu Mängelfreiheit ohne technische oder merkantile Wertminderung.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a