Übersteigerter Eigenbedarf & ungerechtfertigte Härte
Urteil des AG Lörrach vom 24.05.2012, Az.: 4 C 50/12 1. Ein übersteigerter Eigenbedarf ist nur dann gegeben, wenn zwischen Mietwohnung und finanziellen Verhältnissen des Vermieters, der die Wohnung nun selbst beziehen will, ein krasses Missverhältnis erkennbar ist. Ein solches ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn nur eine Person 113 m² nutzen will. Besonders spricht schon gegen diese Annahme, dass der Vermieter die Mittel aufbringen konnte, die Wohnung zu kaufen.
2. Ein in Betracht kommender Widerspruch aufgrund ungerechtfertigter Härte steht nur dem vertragstreuen Mieter zu. Bleibt die Zahlung des Mietzinses dagegen mehrmals aus, verwirkt der Mieter sein potenzielles Widerspruchsrecht und eröffnet dem Vermieter darüber hinaus gar die außerordentliche -und damit fristlose- Kündigung, auch wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits ordentlich gekündigt war.
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