Keine mutmaßliche Einwilligung für E-Mail-Werbung für Fortbildung
Bei einem Rechtsanwalt kann aus der berufsrechtlichen Verpflichtung zur Fortbildung gem. § 43a Abs. 6 BRAGO keine mutmaßliche Einwilligung zum Versand von E-Mail-Werbung für Fortbildungen hergeleitet werden. Es ist ausschließlich Sache des Rechtsanwalts, wie und auf welcher Weise er sich fortbildet. Bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch genügt es im Übrigen, wenn aus den Umständen konkludent ersichtlich ist, ob eine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat oder nicht.