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25. September 2009

Keine Erteilung von mehreren Zertifikaten für ein Grundpatent in einem Zeitpunkt notwendig

Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Az.: C-482/07 Verordnungen stehen der Erteilung eines Zertifikats zugunsten des Inhabers des Grundpatents für ein Erzeugnis nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn für das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind. Es ist nicht entscheidend, dass der Zeitpunkt des Ablaufs aller Zertifikate identisch ist, da unabhänig von der gleichzeitigen Anhängigkeit keine Ausschließlichkeit von mehr als 15 Jahren erlangt werden.
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