Inhalte mit dem Schlagwort „EU-Roaming-Verordnung“

07. Juli 2023

„StreamOn“ der Telekom darf zunächst nicht weiterbetrieben werden

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2019, Az.: 13 B 1734/18

Die für Telekomkunden hinzubuchbare Option „StreamOn“, welche es den Kunden erlaubt Videos und Audios zu streamen, ohne dass damit ihr mobiles Datenvolumen belastet wird, stellt nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität dar. „StreamOn“ verstoße gegen dieses Gebot, da die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung von „StreamOn“ verringert wird. Darüber hinaus verstoße „StreamOn“ auch gegen die Roaming-Verordnung der EU, da die Nutzung von „StreamOn“ im europäischen Ausland den Kunden von ihrem mobilen Datenvolumen abgezogen wird, während dies bei Kunden die „StreamOn“ in Deutschland nutzen grade nicht der Fall ist.

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10. Dezember 2018

Zusatzangebot „StreamOn“ der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig

Mann hält Smartphone mit Icons
Beschluss des VG Köln vom 20.11.2018, Az.: 1 L 253/18

Das zu verschiedenen Mobilfunktarifen der Telekom kostenlos zubuchbare Angebot „StreamOn“ verstößt gegen den Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen. Das Zusatzangebot ermöglicht dem Kunden, Datenmengen im Inland in gedrosselter Geschwindigkeit für Audio- und Videostreaming zu nutzen, ohne dass diese Daten auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Die Drosselung der Datenübertragungsrate steht im Widerspruch zum Grundsatz der Netzneutralität, nach dem Anbieter bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr gleich behandeln müssen. Zudem verstößt die Beschränkung des Angebots auf die Nutzung im Inland gegen die Roaming-Verordnung der EU, wonach im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich zur Inlandsnutzung anfallen dürfen.

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27. November 2015

Zur Rückzahlung von Roaming-Gebühren im EU-Ausland

Kind hält Handy in der Hand im Hintergrund eine Weltkarte
Urteil des AG Düsseldorf vom 01.10.2014, Az.: 24 C 3609/14

Informiert ein Telekommunikationsunternehmen seine Kunden nicht ausreichend über die anfallenden Kosten pro verbrauchter Dateneinheit, so steht dem Verbraucher auch dann ein Teil-Rückzahlungsanspruch der bereits gezahlten Nutzungsgebühren zu, wenn dieser die weitere Abrechnung nach Erreichen eines vom Netzanbieter eingerichteten Kostenlimits selbst freigeschaltet hat. Ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifdetails bei Einreise in das jeweilige Land genügt dabei nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Nebenpflichten zum Schutz und Rücksichtnahme des Vertragspartners in Verbindung mit den Regelungen der EU-Roaming-Verordnung, welche auch im EU-Ausland entsprechend Anwendung findet.

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01. September 2011

Handyrechnung über 6.000,00 EUR

Urteil des LG Kleve vom 15.06.2011, Az.: 2 O 9/11 Der Mobilfunkanbieter hat die Pflicht seine Kunden zu warnen, falls im Rahmen einer Auslandsnutzung von Datendiensten, erhebliche Kosten entstehen bzw. ein bestimmter Höchstbetrag (fast) erreicht wird. Insoweit ein Mobilfunkanbieter keinen Warnhinweis erteilt, hat der Kunde nicht für die Kosten einzustehen.
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