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05. Oktober 2017

Zwischen „ELVAPO“ und „EVAPO“ besteht Verwechslungsgefahr

Mann mit Vaporizer vor schwarzem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.06.2017, Az.: 6 U 249/16

Für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren ist zunächst ein Verfügungsgrund nötig. Dem steht die jahrelange Koexistenz des konkurrierenden Wortkennzeichens nicht entgegen, solange der Antragsteller von ihm keine Kenntnis hatte. Zwischen der Marke „ELVAPO“ und dem Zeichen „EVAPO“ besteht eine hohe klangliche Ähnlichkeit. Mangels glatt beschreibender Bedeutung und der vorliegenden Warenidentität besteht somit Verwechslungsgefahr und damit ein Verfügungsanspruch.

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