Mobilfunkkunden darf nicht mit SCHUFA-Eintrag gedroht werden
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: I-20 U 102/12 Die Drohung eines Mobilfunkanbieters an säumige Kunden mit einem SCHUFA-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn bei einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Weitergabe an die SCHUFA nur erfolgt, wenn der Kunde die Forderung nicht bestritten hat. Das Recht zur Weitergabe der Daten folgt auch nicht aus § 28a Abs. 1 Nr. 4 d BDSG. Ein Mahnschreiben, das einen solchen Hinweis nicht enthält, verstößt aufgrund des massiven Drucks auf die Entschließungsfreiheit des Verbrauchers gegen § 4 Nr. 1 UWG.
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