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Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook ohne Folgen
Urteil des ArbG Bochum vom 09.02.2012, Az.: 3 Ca 1203/11
Formalbeleidigungen innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, sofern der Dialog nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden zugänglich ist. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort, wodurch es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“ handeln kann.
Abmahnwelle auf Facebook?
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Gelöschte Bilder auf Facebook auch nach 3 Jahren noch abrufbar
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Impressumspflicht gilt auch in Facebook
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen Info-Pflichten bei facebook „Gefällt-mir“-Buttons
Werden aufgrund der Installation eines "Gefällt-mir-Buttons" auf einer Webseite beim Besuch von facebook-Mitgliedern Daten erhoben und an die Plattform facebook weitergeleitet, besteht zwar gegenüber dem Besucher eine Informationspflicht. Wird diese missachtet, so liegt darin jedoch keine unlautere Beeinträchtigung von Mitbewerbern und somit kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift.
facebook-Button „Gefällt mir“ stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
Installiert ein Onlineanbieter den facebook-Button "Gefällt mir" auf seiner Webseite, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß vor. Zwar werden durchaus Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die betreffende Webseite besuchen, an facebook weitergeleitet, auch wenn diese den "Gefällt mir" - Button nicht anklicken, entscheidend ist aber, dass es an einem Wettbewerbsverstoß fehlt.